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Wie wird die öffentliche Hand besteuert?
§ 2b UStG einfach erklärt

Die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand stellt viele Mitarbeitende in Kommunen, Hochschulen und Zweckverbänden vor große Herausforderungen. Insbesondere seit Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) hat sich der rechtliche Rahmen deutlich verändert. Dieser Artikel bietet einen verständlichen Überblick für Neueinsteiger im Thema und erläutert, welche Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung nun umsatzsteuerpflichtig sind.

Was bedeutet Umsatzsteuerpflicht für die öffentliche Hand?

Die öffentliche Hand – dazu zählen insbesondere Kommunen, Landkreise und Zweckverbände – war traditionell von der Umsatzsteuerpflicht weitgehend befreit. Durch die Einführung des § 2b UStG hat sich dies jedoch geändert. Seitdem müssen bestimmte Leistungen, die im Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Unternehmen erbracht werden, umsatzsteuerpflichtig behandelt werden. Das Ziel ist es, Wettbewerbsverzerrungen zwischen öffentlicher Hand und Privatwirtschaft zu vermeiden.

Quelle: Förderatlas 2024

Wann wird eine Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig?

Grundsätzlich gilt: Nicht jede Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung ist automatisch steuerpflichtig. Entscheidend ist, ob eine Tätigkeit auf privatrechtlicher Basis und somit in Konkurrenz zu privaten Unternehmen erbracht wird. Klassische Beispiele hierfür sind der Betrieb von Schwimmbädern, Kantinen oder die Vermietung von Räumlichkeiten an Dritte. Auch Beratungsleistungen oder IT-Dienstleistungen gegenüber Externen können umsatzsteuerpflichtig sein.

Die Rolle des § 2b UStG einfach erklärt

Der § 2b UStG regelt, unter welchen Bedingungen öffentliche Einrichtungen umsatzsteuerpflichtig sind. Vereinfacht gesagt, tritt Umsatzsteuerpflicht dann ein, wenn die Tätigkeit einer Gemeinde, eines Landkreises oder Zweckverbandes auf privatrechtlicher Grundlage erfolgt und potenziell Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen könnte. Wenn dieselbe Leistung auch durch private Anbieter angeboten wird, entsteht Wettbewerb – und damit Umsatzsteuerpflicht.

Quelle: Förderatlas 2024

Typische Beispiele für umsatzsteuerpflichtige Tätigkeiten

  • Vermietung und Verpachtung: Wenn eine Kommune ihre Räumlichkeiten regelmäßig an Privatpersonen oder Firmen vermietet, entsteht eine steuerpflichtige Tätigkeit.
  • Sport- und Freizeiteinrichtungen: Kommunale Sportstätten, Schwimmbäder oder Fitnessstudios, die auch private Konkurrenz haben, sind umsatzsteuerpflichtig.
  • Catering und Kantinenbetrieb: Öffentliche Kantinen, die auch externen Gästen offenstehen, müssen Umsatzsteuer ausweisen.

Was bedeutet das praktisch für die Verwaltung?

Für Verwaltungen bedeutet diese Änderung zunächst einen höheren Verwaltungsaufwand. Rechnungen müssen richtig gestellt, Umsatzsteuer abgeführt und Vorsteuer geltend gemacht werden. Gleichzeitig eröffnen sich aber auch finanzielle Chancen: Denn wer steuerpflichtige Leistungen anbietet, darf in diesem Bereich auch Vorsteuer geltend machen und somit teilweise finanzielle Vorteile erzielen.

Risiken und häufige Fehler vermeiden

Viele Verwaltungen unterschätzen zunächst die Bedeutung der korrekten Abgrenzung steuerpflichtiger Tätigkeiten. Eine falsche Einschätzung kann erhebliche finanzielle Risiken mit sich bringen – insbesondere durch Nachzahlungen an das Finanzamt. Daher empfiehlt es sich, frühzeitig klare Prozesse und Kompetenzen aufzubauen und Mitarbeitende regelmäßig fortzubilden.

Fazit und nächste Schritte

Die korrekte Umsetzung des § 2b UStG erfordert ein Verständnis für die Grundlagen der Umsatzbesteuerung und ein Bewusstsein für die Wettbewerbssituation kommunaler Angebote. Eine regelmäßige Schulung der Mitarbeitenden und klare interne Prozesse sind entscheidend für die rechtskonforme Anwendung. Um Fehler zu vermeiden und Handlungssicherheit zu gewinnen, empfehlen wir die Teilnahme an gezielten Fortbildungen zum Thema Umsatzsteuer und § 2b UStG.

Möchten Sie mehr zum Thema erfahren?

Titelbild der Weiterbildung Den § 2b UStG rechtssicher anwenden: Ein Mann in einem Anzug geht an einem Haus vorbei, auf dem ein Schild mit der Aufschrift "Kasse" zu sehen ist.

Umsatzbesteuerung im öffentlichen Dienst

09. – 10. Oktober 2025, digital

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